Grundsätzliche Voraussetzung für die Aktivierung der Schutzrechte nach HinSchG ist die Kenntnisnahme von einem Missstand oder dem Fehlverhalten einer Person im Rahmen einer dienstlichen, beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit.
Sollte dies der Fall sein, kann der Hinweis über folgendes Portal gemeldet werden*:
*Es sollte jedoch beachtet werden, dass eine vorsätzliche Falschbeschuldigung ein ernstes Vergehen ist. Sollte eine wissentliche oder leichtfertige Falschmeldung abgeben werden, zum Beispiel um jemandem durch eine unwahre Beschuldigung zu schaden und um seine Reputation zu zerstören, dann greifen zum einen die Schutzrechte des HinSchG nicht mehr, zum anderen müssen Sie mit arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen und ggf. auch strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies kann ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen. Zudem wären Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Von dem Gedanken, eine Falschmeldung zum Erlangen persönlicher Vorteile oder zur Rache für eine empfundene Beeinträchtigung zu nutzen, sollte man daher dringend Abstand nehmen.
Für Rückfragen steht die Personalabteilung der Kläger Group zur Verfügung.
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